Dem EuGH ein Schuss vor den Bug!

Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 5. Mai 2020 hat es buchstäblich in sich. Es erklärt die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Staatsanleihenkaufprogramm schlicht für „kompetenzwidrig“. Deswegen kommt diesem Urteil nolens volens praktische Bedeutung für alle Mitglieder des Euro-Klubs in der EU zu, also auch für Österreich.

Tatsächlich hat sich der BVG nicht ausdrücklich gegen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Der BVG hält dem EuGH lediglich vor, dass dieser das Unionsrecht der EU verletzt habe, indem der EuGH nicht die Verhältnismäßigkeit der Anleihekäufe der EZB geprüft habe. Dem EuGH wird somit indirekt nicht mehr und nicht weniger vorgeworfen, als dass er dadurch europäisches  (!) Recht verletzt habe. Wie diese Verletzung des europäischen Rechtes durch Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit konkret ausgeschaut habe, lässt sich im Urteil des BVG ausführlich nachlesen.

Legt man diesen klar beschriebenen Sachverhalt zu Grunde, so wird die mediale Tatsachenverdrehung offensichtlich. Beispielsweise wurde in der österreichischen Nachrichtensendung im Hauptabendprogramm (ZIB 1 im ORF 2 am 12. Mai 2020) dem Zuseher der Eindruck vermittelt, dass der BVG mit seinem Urteil deutsches nationales Recht vor europäisches Gemeinschaftsrecht gestellt habe. Dieser dem unbefangenen Nachrichtenseher vermittelte Eindruck bedeutet letztendlich eine Verdrehung der Tatsachen und ist daher falsch. Denn der BVG hat sehr wohl geltendes europäisches Recht verteidigt, nicht aber nationales Recht vorangestellt! Nicht das deutsche Verfassungsgericht hat sich über europäisches Recht hinweggesetzt, sondern der Europäische Gerichtshof soll europäisches Recht verletzt haben, indem er einfach die verpflichtende  (!) Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht vorgenommen habe. So schaut die Wirklichkeit aus. Haben die verantwortlichen Redakteure des ORF hier etwa das Objektivitätsgebot einer fairen Nachrichtenvermittlung, dem der ORF verpflichtet ist, grob verletzt? Muss man dem ORF in dieser Angelegenheit nicht Manipulation vorwerfen?

Wenn man sich vor Augen hält, wie sehr ausgerechnet die Europäische Zentralbank unter Draghi mit seinen umstrittenen, massiven Aufkäufen von Staatsanleihen de facto zur (vom europäischen Recht verbotenen!) Staatsfinanzierung im Wege einer Notenbank beigetragen und wie das der EuGH quasi durchgewinkt hat, dann versteht man, dass das Urteil des BVG wie ein Schuss vor den Bug des Europäischen Gerichtshofes wirkt. Es geht um hohe Summen. Im Urteil ist davon die Rede, dass derzeit „2.088.100 Millionen  (!) Euro auf das PSPP entfielen“. Mit PSPP sind die Beschlüsse der EZB „zum Ankauf von Vermögenswerten“ gemeint, darunter eben sehr viele Schuldverschreibungen überschuldeter Staaten, meist aus Südeuropa.

Wie sehr der gnadenlose Druck seitens massiv überschuldeter Staaten in Richtung EU-Gemeinschaftsschulden – die im EU-Recht ausdrücklich verboten sind – zunimmt, zeigt das jüngst zwischen Macron und Merkel ausgehandelte 500-Milliarden-€-Projekt zur Verschuldung der EU. Dieses Vorhaben gilt als getarnte Umgehung der umstrittenen Euro-Bonds. Österreich, Holland, Dänemark, Schweden und neuerdings auch Tschechien sprachen sich gegen diese Gemeinschaftsschulden aus. Deutschland, das ursprünglich ebenfalls dagegen war, ist via Merkel umgefallen. Merkel wie Macron wollen einen EU-Schuldenfonds, aus dem verlorene Zuschüsse  (!) gegeben werden. Hingegen bestehen die Gegner dieses Projekts auf Rückzahlungen. Vermutlich wird es einen Kompromiss zwischen Zuschüssen und Krediten geben. Setzen sich Macron und Merkel hinsichtlich europäischer Gemeinschaftsschulden zur Unterstützung überschuldeter Staaten durch, wäre dies ein weiterer Rechtsbruch in der inzwischen langen Kette von Brüchen des europäischen Rechts. Außerdem wären EU-Gemeinschaftschulden eine unfassbare Belohnung ausgerechnet für jene Staaten, in denen schlampige Haushaltspolitik zu deren Überschuldung überhaupt erst geführt hat. Hinweise auf die durch die Corona-Krise eingetretene außergewöhnliche Situation dürfen doch nicht als Ausrede für jahrzehntelange budgetäre Schlamperei hingenommen werden! Auch nicht zur Behebung selbstverschuldeter Mängel im Spitalswesen. Nur zur Erinnerung: Das, wie allgemein bekannt, besonders schlechte Gesundheitssystem in Großbritannien ist ein verstaatlichtes Gesundheitssystem!

So schließt sich wieder der Kreis. In Punkt VI. des Urteils des BVG (Pressemitteilung Nr. 32/2020) steht ausdrücklich zu lesen: „Bundesregierung und Deutscher Bundestag sind aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung verpflichtet, der bisherigen Handhabung des PSPP entgegenzutreten.“ Dieser Satz lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Ob dieser höchstrichterlichen Klarstellung auch die politischen Taten daraus folgen werden? Das hastig zwischen Macron und Merkel zustande gekommene 500-Milliarden-€-Projekt lässt freilich nicht auf ein Umdenken schließen. Im Gegenteil. Man fühlt sich irgendwie an Merkels fatales Motto „Wir schaffen das!“ bei der Öffnung der Schleusen für die Masseneinwanderung erinnert. Werden wir also den nächsten Umfaller Berlins mit der Einführung von Euro-Bonds unter irgendeinem anderen Namen erleben? Leider sieht es ganz danach aus. Die EU wird einen gewaltigen Schritt weiter in Richtung Transferunion machen.

Dass das BVG allmählich beginnt, gegen den Stachel der in Berlin ausgeheckten Europapolitik zu löcken, zeigt sich auch in einem ganz anderen Fall. Am 19. Mai 2020 kippte das BVG die gesetzlichen Regelungen zur Überwachung der Kommunikation von Ausländern im Ausland, an die sich der Bundesnachrichtendienst (BND) halten muss. Zwar handelt es sich dabei um eine bundesdeutsche Angelegenheit, aber die strenge Auffassung des bundesdeutschen Höchstgerichtes zum Geltungsbereich des Grundgesetzes verdient trotzdem allgemeine Beachtung. Politisch ist interessant, dass sich das BVG energisch zu Wort meldet. In der bundesdeutschen höchstrichterlichen Spruchpraxis ist etwas in Bewegung geraten. Ob das auch eine Entsprechung in der Spruchpraxis des VGH in Österreich finden wird? Man darf der allgemeinen Entwicklung mit Spannung entgegensehen. Bisher stand man jedenfalls mit einer gewissen Ratlosigkeit vor der merkwürdigen Tatsache, dass der EuGH die bestehende Gesetzeslage sehr weitgehend auslegte und die nationalen Verfassungsgerichte diesem fragwürdigen Vorbild mehr oder weniger zögerlich folgten. Den Fachleuten seien nur Stichworte genannt: Eherecht und Diskriminierung. Der Genius-Autor und seinerzeitige Universitätsprofessor Peter Pernthaler artikulierte unter dem Titel „Vom Richterstaat zum Richter ohne Staat“ schon zur Jahrtausendwende kritische Gedanken (Genius-Lesestücke Frühjahr 2000, Seite 15). Unter dem Zwischentitel „Eine Regierung der Richter?“ meinte Pernthaler: „Bemerkenswert daran ist aber nicht der ‚politische‘ Charakter der Judikatur, sondern, dass dieser sich ohne Rückbezug auf eine Souveränität (Anmerkung: Kursiv-Schreibung im Originaltext) entfalten und durchsetzten konnte.“ Vielleicht markiert das Urteil des BVG vom Mai 2020 wenigstens in dieser Hinsicht einen Paradigmenwechsel.

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Bildquelle:

  • european-court-of-justice-2356874_1280: Erich Westendarp via Pixabay

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